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Gemeinsamer Mietvertrag: Wer auszieht, haftet weiterhin

Ob Pärchen oder WG: Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Der Auszug einer Person ändert daran erst einmal nichts - sie ist trotzdem weiter für Mietzahlungen oder Schäden verantwortlich.


Eheleute, Partnerschaften oder Wohngemeinschaften: Oft unterschreiben alle, die einziehen, den Mietvertrag gemeinsam als Hauptmieterinnen oder Hauptmieter. Damit tragen sie gemeinsam die Mietkosten und andere vertragliche Verpflichtungen für die Wohnung. Die konkrete Aufteilung muss die Mietgemeinschaft selbst festlegen. Möchte eine Partei ausziehen, gilt der gemeinsame Vertrag trotzdem weiter: Ein Auszug allein beendet das Mietverhältnis nicht. Die Vermieterseite kann die Miete und andere Kosten weiterhin von allen Parteien einfordern.

 

Kündigung geht nur gemeinsam

Grundsätzlich gilt zudem: Unterzeichnen mehrere Parteien einen Mietvertrag, können sie diesen nur gemeinsam kündigen. Will eine Person ausziehen, die andere aber weiter in der Wohnung bleiben, muss der Mietvertrag umgeschrieben werden. Doch das geht nur, wenn die Vermieterseite damit einverstanden ist: Daher sollte schon bei Abschluss eines Mietvertrags schriftlich festgehalten werden, was beim Auszug von nur einer Partei geschieht. Sonst kann ein Mieter oder eine Mieterin unter Umständen allein gar nicht kündigen - und erlebt eine unangenehme Überraschung. Denn im schlimmsten Fall ist eine rechtliche Auseinandersetzung notwendig, um aus dem Mietvertrag herauszukommen. Und so lange bleibt man in der Haftung für Miete, Nebenkosten und sogar Schäden an der Mietsache, selbst wenn man längst ausgezogen ist. Anders liegt der Fall, wenn in einer WG jedes Mitglied einen einzelnen Vertrag mit der Vermieterpartei geschlossen hat oder wenn im Mietvertrag explizit geregelt ist, dass eine der Parteien kündigen kann.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:


  • Gerade bei Wohngemeinschaften werden immer wieder Zimmer frei. Wenn nicht jeder einen eigenen Mietvertrag hat, empfiehlt sich eine sogenannte "Nachfolge-Klausel" im Mietvertrag einzufügen oder die Untervermietung ausdrücklich zu erlauben. 
  • Regelungen zur anteiligen Miethöhe und zur Nebenkostenabrechnung sollten immer schriftlich festgehalten werden. 
  • Wenn die Mietparteien verheiratet waren und sich trennen, gelten besondere Regelungen für die Kündigung von Mietverträgen.


Quelle: Presseportal (ots) - presseportal.de/pm/63400/5953645

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